Mitglieder-
versammlung

GDCh-Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Versammlung aller erschienenen Mitglieder der Gesellschaft. Einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederver-sammlung einzuberufen. Um die barrierefreie Teilnahme möglichst vieler Mitglieder an der Mitgliederversammlung zu ermöglichen, soll die Mitgliederversammlung in der Regel im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Online-Teilnahme können die Mitgliederrechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht usw.) auf dem Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden. Die Bekanntgabe des Termins der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich, elektronisch oder über die Vereinspublikation spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung. Sie wird von dem Präsidenten/der Präsidentin einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der endgültigen Tagesordnung spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich, elektronisch oder über Vereinspublikation. Der Präsident/Die Präsidentin leitet die Versammlung. Er/Sie kann eine andere Person mit der Versammlungsleitung beauftragen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr;
  • Entgegennahme und Genehmigung des Berichts der Rechnungsprüfer mit Aussprache;
  • Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung;
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das kommende Jahr;
  • Genehmigung der Beitragsordnung;
  • Beschlussfassung einer Umlage für einmalige Sonderaufwendungen auf Empfehlung des Vorstands;
  • Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses für die Vorstandswahl;
  • Wahl der Mitglieder des Ehrengerichts auf Vorschlag des Vorstands;
  • Wahl der Rechnungsprüfer bzw. der Rechnungsprüferinnen. Diese müssen ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sein und dürfen weder einem Organ der Gesellschaft angehören noch in einem Dienstverhältnis zu ihr stehen;
  • Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands.

Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen bzw. kann dort ein und nur ein anderes Mitglied vertreten. Hierzu ist eine Vollmacht in Textform erforderlich. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Bericht anzufertigen, der vom Präsidenten bzw. der Präsidentin oder dessen Stellvertretung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen:

  • wenn der Vorstand es für notwendig hält;
  • wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder sie schriftlich beantragt.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrages abgehalten werden. Die Mitglieder sind mindestens zehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Termine

Die GDCh-Mitgliederversammlung 2024 findet am Montag, den 30. September Online statt.

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zuletzt geändert am: 31.05.2024 16:47 Uhr von Webmaster