Ich wurde heute darüber belehrt, dass es mir bei der Nutzung und der Verarbeitung personenbezogener Daten, die mir im Rahmen meiner Tätigkeit für die Gesellschaft Deutscher Chemiker (GDCh) bekannt werden, untersagt ist, diese unbefugt (ohne Vorhandensein einer Rechtsgrundlage) zu nutzen oder zu verarbeiten.
Ich werde hiermit auf die Beachtung des Datenschutzes und zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. Unter Geltung der EU-DSGVO können Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen nach § 42 DSAnpUG-EU (BDSG-neu) sowie nach anderen Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden. Datenschutzverstöße können zugleich eine Verletzung arbeits- und dienstrechtlicher Pflichten bedeuten sowie eine Verletzung der Pflichten als Funktionsträger/in der GDCh darstellen und entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen. Datenschutzverstöße sind ebenfalls mit möglicherweise sehr hohen Bußgeldern für den Verein bedroht, die gegebenenfalls zu Ersatzansprüchen Ihnen gegenüber führen können.
Außerdem wurde ich darauf hingewiesen, dass auch für andere, nicht personenbezogene Daten Verschwiegenheitspflicht besteht. Eine Verletzung des Datengeheimnisses kann zugleich eine Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten oder von speziellen Geheimhaltungspflichten auch für ehrenamtliche Funktionsträger/innen der GDCh darstellen.
Ich bestätige diese Verpflichtung. Das “Merkblatt zum Datenschutz“ mit Erläuterungen habe ich gelesen.
zuletzt geändert am: 12.10.2018 16:51 Uhr von MPM