Datenschutz

Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Beachtung des Datenschutzes gemäß EU-DSGVO

Ich wurde heute darüber belehrt, dass es mir bei der Nutzung und der Verarbeitung per­sonenbezogener Daten, die mir im Rahmen meiner Tätigkeit für die Gesellschaft Deutscher Chemiker (GDCh) bekannt werden, untersagt ist, diese unbefugt (ohne Vorhandensein einer Rechtsgrundlage) zu nutzen oder zu verarbeiten.

Ich werde hiermit auf die Beachtung des Datenschutzes und zur Wahrung der Ver­traulichkeit verpflichtet. Unter Geltung der EU-DSGVO können Verstöße gegen Da­tenschutzbestimmungen nach § 42 DSAnpUG-EU (BDSG-neu) sowie nach anderen Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden. Datenschutzver­stöße können zugleich eine Verletzung arbeits- und dienstrechtlicher Pflichten be­deuten sowie eine Verletzung der Pflichten als Funktionsträger/in der GDCh darstel­len und entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen. Datenschutzverstöße sind ebenfalls mit möglicherweise sehr hohen Bußgeldern für den Verein bedroht, die ge­gebenenfalls zu Ersatzansprüchen Ihnen gegenüber führen können.

Außerdem wurde ich darauf hingewiesen, dass auch für andere, nicht personenbe­zogene Daten Verschwiegenheitspflicht besteht. Eine Verletzung des Datengeheim­nisses kann zugleich eine Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten oder von speziellen Geheimhaltungspflichten auch für ehrenamtliche Funktionsträger/innen der GDCh darstellen.

Ich bestätige diese Verpflichtung. Das “Merkblatt zum Daten­schutz“ mit Erläuterungen habe ich gelesen.

zuletzt geändert am: 12.10.2018 16:51 Uhr von MPM